AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Vertragspartner

Nachfolgend wird der Kunde als Mieter und die Firma Hüpfburg-to-go, Mehringer Str. 67a, 48488 Emsbüren,
vertreten durch Helmut Bünker, als Vermieter bezeichnet.

2. Allgemeines

Es gelten ausschließlich unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen.

Durch Auftragserteilung an Hüpfburg-to-go werden diese AGB in vollem Umfang anerkannt.
Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn diese ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
Der Kunde verpflichtet sich, die AGB sorgfältig zu lesen und vollständig zur Kenntnis zu nehmen.

3.Vertragsabschluss

Gegenstand des Vertrags sind die im Mietvertrag, Lieferschein oder Auftragsbestätigung angegebenen Mietobjekte/Eventmodule inklusive Zubehör.

Aus ihnen geht der Mietzeitraum mit Uhrzeiten, Ort sowie anfallende Kosten und Sonderleistungen hervor.

Der Vermieter behält sich das Recht vor, aus wichtigem Grund ein Mietobjekt/Eventmodul gegebenenfalls durch ein alternatives zu tauschen, sofern dies dem Mieter zumutbar ist.

4. Bestimmungsgemäßer Einsatz

Die vom Vermieter ausgeliehenen Mietobjekte/Eventmodule dürfen nur für den vorgesehenen Zweck eingesetzt und nicht überlastet werden. Es sind die Gebrauchs- und Sicherheitshinweise zu beachten! Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder Nutzung der Mietsache ggfs. beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren.

Das Anbringen von Schildern, Beschriftungen oder Aufklebern sowie sonstigen Änderungen an den

Mietobjekten/ Eventmodule ist nicht gestattet.
Die Mietobjekte/ Eventmodule dürfen nicht weitervermietet (Untervermietung), verpfändet oder sonst weitergegeben werden.

5. Genehmigungen, Gebühren, Steuern, Versicherung

Sämtliche Kosten, Gebühren und Steuern, die durch das Aufstellen bzw. durch die Nutzung der gemieteten Objekte entstehen sind vom Mieter zu tragen. Eventuell erforderliche Genehmigungen oder Anmeldungen, die für den Betrieb der gemieteten Mietobjekte/Eventmodule oder für die Durchführung der Veranstaltungen erforderlich sind (z.B. GEMA oder

TÜV-Abnahme vor Ort) liegen organisatorisch und kostenmäßig im Verantwortungsbereich des Mieters. 

Einen ausreichenden Versicherungsschutz für den Einsatz der Mietobjekte/Eventmodule stellt der Mieter sicher.

Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter für sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Auf- und Abbau sowie aus dem Betrieb der gemieteten Mietobjekte an den Vermieter gestellt werden, unter Verzicht auf jegliche Einwendung Schad- und Klaglos zu halten.

6. Stromanschluss                     

Für den Betrieb der elektrisch betriebenen Mietobjekte stellt der Mieter jeweils mindestens einen Stromanschluss mit 220 V zur Verfügung, der mit 16 A abgesichert ist und ausschließlich die Mietobjekte mit Strom versorgen.

Bei Anlieferung hat dieser am Standort des Mietobjektes bereitzuliegen.

7. Zahlungsbedingungen

Unsere ausgewiesenen Preise sind Bruttopreise gem. Kleinunternehmerreglung §19 UStG.
Der Rechnungsbetrag wird bei Abholung im Lager oder bei Anlieferung vor dem Aufbau des ausgeliehenen Mietobjekts in bar von dem Lieferanten erhoben.

Erfolgen die Zahlungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, kann der Vermieter wegen einseitiger Nichterfüllung seitens des Mieters vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern.

8. Mietzeit

Die Mietzeit für 1 Verleihtag beträgt maximal 8 Stunden. Sie beinhaltet den Zeitraum ab Übergabe vom Vermieter bis zur Rückgabe an den Vermieter. Maßgeblich sind die im Mietvertrag, Lieferschein oder Auftragsbestätigung aufgeführten, vereinbarten Uhrzeiten.

Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für den vereinbarten Zeitraum in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zur uneingeschränkten Nutzung zu überlassen. Er versichert, dass er zur Vermietung  der Mietsache berechtigt ist.

Der Vermieter hat die Mietsache zu Beginn des Mietzeitraumes zur Abholung bereitzuhalten. Er ist nicht verpflichtet, die Mietsache an einem anderen Ort als seinen Wohn- oder Geschäftssitz zu versenden. Tut er es dennoch, so geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Mieters.

Ist eine Rücknahme nach Beendigung der Mietzeit nicht oder nur verspätet möglich, so kann der Vermieter zusätzliche Miete fordern. Unberührt hiervon bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere eines solchen von entgangenem Gewinn und Schadenersatz aufgrund der Unmöglichkeit einer anderweitigen Vermietung.

9. Rücktritt des Mieters

Bei Rücktritt schriftlich (z.B. E-Mail) bis 7 Tage vor der Veranstaltung durch den Mieter, hierbei zählt nicht der Veranstaltungstag, fallen keine Kosten an. Danach werden 50 % des Bruttogesamtmietpreises fällig.

Für private Kunden gilt: Sollte es am Miettag regnen, ist der Vermieter im Rahmen seiner Möglichkeiten bereit, den Termin um ein paar Stunden zu verschieben oder den Termin unentgeltlich zu streichen.

Bei Anlieferung ist es unbedingt erforderlich, dass der Mieter am Miettag rechtzeitig vor Abfahrt der Lieferung den Vermieter telefonisch informiert. Sobald die Lieferung unterwegs ist, wird der komplette Mietzins fällig.

10. Rücktritt des Vermieters

Sollten Ereignisse oder Umstände eintreten, die die Erfüllung des ursprünglichen Auftrages unzumutbar oder unmöglich machen (z.B. Erkrankungen, Stau, Diebstahl, Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarung sowie ungeeigneter Veranstaltungsort, ungeeignetes Aufsichtspersonal, ungeeignete Wetterbedingungen, usw. ) steht dem Vermieter das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

11. Betreuung der Mietobjekte

Der Gesetzgeber sieht vor, dass eine Hüpfburg permanent durch mindestens eine volljährige, befähigte, nicht alkoholisierte oder unter Drogen/Medikamenteneinfluss stehenden erwachsenen Person beaufsichtigt werden muss. Das gilt für sämtliche Mietobjekte der Firma Hüpfburg-to-go.

Sämtliche Mietobjekte dürfen nur von Personen beaufsichtigt werden, die die vorgenannten Eigenschaften erfüllen. Kommt der Mieter diesem nicht nach, haftet der Mieter für eventuelle Personenschäden.

Der Mieter hat für die gesamte Zeit, in der die Mietobjekte betrieben werden, für eine permanente Betreuung Sorge zu tragen. Die mit der Aufsicht betrauten Personen sind vom Mieter/Veranstalter mit den Gebrauchs- und Sicherheitshinweisen vertraut zu machen.

12. Beschädigung der Mietobjekte

Bei Beschädigungen an den Mietgeräten hat der Mieter umgehend, spätestens bei Rückgabe den Vermieter zu informieren.

Ist die Beschädigung so stark, dass die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist, ist der Betrieb sofort einzustellen.

Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm gemieteten Gegenstände gegen Verlust, Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung, auch soweit dies auf Zufall beruht, auf seine Kosten zu versichern bzw. für die Wiederherstellungskosten/Neuanschaffung aufzukommen und zwar ab Übernahme vom Vermieter bis zur Rückgabe an den Vermieter.

Dieses gilt besonders für Schäden an den Mietobjekten, die aufgrund unsachgemäßer Handhabung, mangelnder Sorgfalt oder fehlender Aufsicht entstehen. Eventuelle notwendige Reinigungen, Reparaturen oder Neubeschaffungen können dem verursachenden Mieter auch nachträglich in Rechnung gestellt werden. Sofern wir das Mietobjekt bei Rückgabe nicht unmittelbar auf mögliche Schäden hin überprüft haben, entbindet dies den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, für Schäden zu haften, die in seinem Verantwortungsbereich entstanden sind.

13. Haftung

Der Mieter ist nach der Übernahme der Mietobjekte/Eventmodule in vollem Umfang für diese verantwortlich und haftet während der Mietdauer für Verlust, Vandalismus, Schäden und Unfälle. Er stellt den Vermieter von Schadenersatzleistungen, die sich aus der Benutzung der Mietobjekte oder Teilnahme an den Aktionen ergeben frei.

Der Vermieter haftet nicht für Ausfälle oder Folgeschäden, die durch das Nichtstattfinden oder das nicht richtig funktionieren der Mietobjekte verschuldet wurden. Schadenersatzleistungen werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Mieter haftet bei Beschädigungen für die Reparaturkosten/bei Verlust der Wiederbeschaffungswert inklusive des Mietverlustes für die Reparatur- oder Anschaffungsdauer.

14. Ausfall/Defekt von Mietobjekte

Sollten Sie einen Defekt an unserem Mietartikel feststellen, so müssen wir diesen vor Veranstaltungsbeginn gemeldet bekommen, so dass wir Ihnen ggf. ein Ersatzgerät zur Verfügung stellen können. Eine Meldung bei Rückgabe der Geräte können wir nicht mehr akzeptieren. Die Mietgeräte sind nicht bei Regen und/oder starkem Wind zu nutzen.

Alle Mietartikel werden von uns regelmäßig gewartet, nach jedem Einsatz gereinigt und auf Funktion überprüft.

Bei Rückgabe der Mietartikel müssen diese sich in einem sauberen Zustand befinden.

Bei Sachbeschädigungen werden die Reparaturkosten/bei Verlust der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

Der Vermieter ist berechtigt, binnen drei Werktagen nach Rückgabe den Mieter für Schäden haftbar zu machen, für die er verantwortlich ist.
Werden Eventmodule stark verschmutzt oder nass zurückgegeben, so ist ein Reinigungsaufwand von 50 Euro zu entrichten.

Bei anderen Mietobjekten der entsprechende angegebene Preis für die Reinigung. 

Dieser Betrag ist bei Rückgabe in bar fällig.

15. Rückgabe der Mietobjekte/Eventmodule

Erfolgt die Rückgabe nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, so werden für jeden weiteren angefangenen Tag die Bruttomietkosten in voller Höhe ohne Abzug von Rabatt fällig.

16. Wetterrisiko

Das Wetterrisiko liegt bei dem Mieter.

17. Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Parteien ist Lingen.


Stand 01/2023